Grundsätzlich obliegt der Kommune die Zuständigkeit für die Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum. Entlang von Wohngebäuden ist es jedoch oft so, dass die Verpflichtung zum Schneeräumen an den Grundstückseigentümer übergeht – der sie dann unter Umständen an die im Haus lebenden Mieter übergeben und damit auch die Haftung weitergeben kann.

Wann ist der Mieter in der Pflicht?


Die Verpflichtung, die Wege schnee- und eisfrei zu halten, kann zwar an den Mieter übergehen, doch reicht hier eine einfache mündliche oder telefonische Absprache nicht aus. Meist findet sich eine entsprechende Regelung in der Hausordnung. Ist diese ein fester Bestandteil des Mietvertrages ist der Mieter gegebenenfalls in der Pflicht.

Bei mehrgeschossigen Mietshäusern trifft es hier oft die Partei im Erdgeschoss – was angesichts eines Gerichtsurteils durchaus legitim ist. Alternativen sind Schneeräumungspläne, die alle Mieter abwechselnd in die Pflicht nehmen. Die Erstellung derer liegt beim Vermieter. Beauftragt der Vermieter hingegen eine externe Firma, die sich um das Schneeräumen kümmert, darf er die Kosten über die Betriebskosten an den Mieter weitergeben. Der wiederum kann die „haushaltsnahen Dienstleistungen“ bis zu einer Maximalsumme von 4.000 € steuerlich geltend machen.

Wie ist es um Dachlawinen bestellt?


Während der Eigentümer eines Hauses die Mieter durchaus zum Freiräumen der Wege verpflichten kann, bleibt die Haftung für Schäden, die durch Dachlawinen oder herabfallende Eiszapfen ausgehen, beim Vermieter. Dieser steht zudem in der Pflicht, entsprechende Hinweisschilder aufzustellen, die vor der Gefahr warnen.

Die Frage der Haftung


Im Wesentlichen ist es ganz einfach: Wem die Pflicht zum Schneeräumen obliegt, der haftet im Falle eines Unfalls, etwa, wenn sich ein Passant bei einem Sturz verletzt. Zunächst werden die Ansprüche gegenüber dem Eigentümer geltend gemacht. Doch kann der den zuständigen Mieter in Regress nehmen, d. h. die Haftung übertragen. Eine Haftungsreduktion ist zwar möglich, wenn der Geschädigte aus Fahrlässigkeit gehandelt hat, doch bleibt schnell ein hoher Schaden übrig. Eine Haftpflichtversicherung ist daher unbedingt empfehlenswert. Für Hausbesitzer gibt es hier eine spezielle Form der Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Welche Aufgaben hat der Vermieter?


Doch auch bei einer Übertragung der Pflichten auf den Mieter bleibt es dem Vermieter überlassen, das passende Gerät zur Verfügung zu stellen. Das gilt im Übrigen auch für das Streugut wie Sand oder Split. Zudem obliegt ihm eine Kontroll- und Überwachungspflicht, wonach er angehalten ist, die Durchführung der Arbeiten auch zu kontrollieren.

Für welche Zeiten gelten die Schneeräumpflichten?


Man braucht die Wege keineswegs rund um die Uhr frei von Eis und Schnee halten, sondern es reicht aus, wenn sie werktags morgens um 7, an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr geräumt sind. Abends endet der Winterdienst um 20 Uhr. Bei starkem Schneefall ist es aber keineswegs notwendig, im Minutentakt vor die Tür zu gehen. Hier sind regelmäßige Abstände nach Augenmaß gefragt.

Ist der Mieter verhindert – etwa, weil ein Urlaub ansteht oder eine Krankheit vorliegt – ist es seine Aufgabe, sich selbst um einen Ersatz zu kümmern.

Was muss geräumt werden?


Oft genutzte Wege sollten mit einer Breite zwischen 1,20 und 1,50 m schneefrei sein, seltener genutzte Wege wie z. B. der Weg zur Mülltonne braucht nur ca. 50 cm frei von Schnee sein. Das gilt im Übrigen auch für unbefestigte Wege, solange es keinen Hauptweg als Alternative gibt. Führt an einem Grundstück kein Weg vorbei, muss eine Spur auf der Straße geräumt werden.

Als Ablagefläche für die Schneeberge kommt dabei im Übrigen lediglich der Straßenrand infrage. Öffentliche Straßen, der Gehweg oder das Grundstück des Nachbarn sind hingegen tabu.

Geeignete Geräte zum Schneeräumen


Welches Gerät sich am Besten anbietet, um die Wege frei von Eis und Schnee zu räumen, kommt zunächst mal auf die Region an. Schließlich schneit es am Alpenrand häufiger und dann auch intensiver als an der Ostseeküste. Abhängig davon stehen im Sortiment von WOLF-Garten verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Ein einfacher Straßenbesen reicht aus, wenn der Schnee frisch und pulverig ist.
  • Für das Freiräumen von Wegen bietet sich die klassische Schneeschippe an. Der praktische D-Griff unterstützt dabei die Hebelwirkung und erleichtert die Arbeit wesentlich.
  • Bei größeren Strecken oder Flächen sowie extremen Herausforderungen durch große Schneemassen ersetzt eine Schneefräse den Körpereinsatz durch einen Motor. So lassen sich auch große Schneemengen in kurzer Zeit bewegen.
  • Weniger für den öffentlichen Raum als das eigene Grundstück eignet sich ein Rasentraktor mit einem Schneeräumschild, um größere Privatflächen von Schnee zu befreien.

Mit dem Entfernen der Schneeschicht ist es meist nicht getan. Damit auch wirklich keine Rutschgefahr besteht und von den Wegen kein Unfallrisiko ausgeht, folgt auf das Räumen in der Regel auch das Streuen. Schon auf kurzen Strecken empfiehlt sich hier ein Streuwagen, da das Tragen eines Streugutbehälters schnell anstrengend ist. WOLF-Garten bietet hier sowohl kompakte Streuwagen als auch voluminöse Anhängestreuer für die Schneefräsen oder den Rasentraktor an.