Für die Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum ist generell die jeweilige Kommune zuständig. Allerdings ist es in der Nähe von Wohngebäuden oft der Fall, dass die Grundstückseigentümer für das Schneeräumen verantwortlich sind. Die Mieter, die in dem jeweiligen Haus leben, kriegen diese Pflicht von den Eigentümern oft übertragen - und damit auch die Haftung bei eventuellen Unfällen.

Die Pflicht des Mieters 
 

Es ist zwar möglich, die Pflicht zur Befreiung der Wege von Eis und Schnee an den Mieter zu übergeben, allerdings ist dafür eine telefonische oder mündliche Absprache nicht ausreichend. In der Hausordnung ist eine entsprechende Regelung allerdings oft vermerkt - als Bestandteil des Mietvertrages geht so die Pflicht für das Schneeräumen an den Mieter über. 

Die Parteien im Erdgeschoss sind bei mehrgeschossigen Wohnhäusern häufig davon betroffen. Ein Gericht hat bereits bestätigt, dass dies auch legitim ist. Oft gibt es allerdings auch innerhalb der Mieterschaft Pläne, durch welche die Mieter abwechselnd zum Schneeräumen eingeteilt werden. Erstellt werden müssen diese Pläne durch den Vermieter. Wenn eine externe Firma mit der Schneeräumung beauftragt wird, können über die Betriebskosten die dafür entstehenden Kosten an die Mieter weitergeben werden. In der Form von haushaltsnahen Dienstleistungen können Mieter diese steuerlich geltend machen, allerdings nur bis zur Höhe von 4.000 Euro. 

Der Fall der Dachlawinen
 

Für Schäden, die durch herabfallende Eiszapfen oder Dachlawinen entstehen, haftet immer der Vermieter. Ausserdem hat dieser die Pflicht, vor der Gefahr durch entsprechende Hinweisschilder zu warnen. 

Die Haftungsfrage 
 

Derjenige, der in der Pflicht steht, Schnee zu räumen, haftet auch, wenn ein Unfall passiert, zum Beispiel, weil ein Passant durch einen Sturz auf der eisglatten Fläche verletzt wird. Im ersten Schritt wird der Eigentümer zwar mit den Ansprüchen konfrontiert, doch dieser kann dann den jeweiligen Mieter in Regress nehmen - die Haftung also auf diesen übertragen. Zwar besteht die Möglichkeit einer Haftungsreduktion, wenn eine Handlung aus Fahrlässigkeit vorliegt, allerdings bleibt dann oft noch eine hohe Schadensumme ausstehend. Daher ist es für Mieter unbedingt empfehlenswert, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, für Hausbesitzer eine entsprechende Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. 

Das passende Gerät muss im Übrigen durch den Vermieter zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt für Streugut wie Split oder Sand. Er hat darüber hinaus auch eine Überwachungs- und Kontrollpflicht, was bedeutet, dass er sicherstellen muss, dass die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. 

Wann gilt die Pflicht zum Schneeräumen? 
 

Natürlich müssen die Wege nicht ständig von Schnee und Eis befreit werden. An Werktagen müssen die Wege um sieben Uhr, an Sonn- und Feiertagen um acht Uhr vom Schnee befreit sein. Der Winterdienst endet am Abend um 20 Uhr. Hier ist vor allem das Augenmaß von Bedeutung, wann es Zeit wird, Schnee zu räumen. Wege, die häufig genutzt werden, sollten in einer Breite zwischen 1,20 und 1,50 Metern von Schnee befreit werden. Auf Wegen, die nur selten betreten werden, reichen 50 Zentimeter schneefreier Weg aus. Die weggeschobenen Schneeberge müssen übrigens an den Straßenrand verlagert werden. Das Nachbargrundstück, der Gehweg oder öffentliche Straßen sind tabu. 

Das passende Gerät zum Schneeräumen
 

Bei WOLF-Garten finden Sie passende Geräte, um Schnee im Winter zu räumen. Welches davon am besten geeignet ist, hängt vor allem von der Intensität ab. Ist der Schnee noch pulverig und frisch, reicht oft ein herkömmlicher Besen zur Räumung aus. Eine klassische Schneeschippe ist dagegen die richtige Wahl, wenn Sie Wege von Schnee befreien müssen. Die Arbeit wird durch die Hebelwirkung des Griffs hier wesentlich vereinfacht. Wenn es sich um sehr große Flächen oder Strecken handelt, die vom Schnee befreit werden müssen, könnte eine Schneefräse mit Motor die richtige Wahl sein. Auch kann ein Schneeräumschild an einem Rasenmäher befestigt werden.