Im öffentlichen Raum liegt die Verkehrssicherheit auch im Winter grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Kommune. An den Wohngebäuden entlang geht die Verpflichtung zum Räumen des Schnees aber oftmals an den Grundstückseigentümer über, der diese Pflicht und damit auch die Haftungsansprüche wiederum an die Mieter im Haus übertragen kann.

Wann liegt die Pflicht beim Mieter?
 

Eine mündliche Absprache reicht nicht aus, die Pflicht, die Wege frei von Schnee und Eis zu halten, auf den Mieter zu übertragen. Die entsprechende Regelung finden Sie aber meist in der Hausordnung, die fester Bestandteil Ihres Mietvertrages ist.

Bei mehrgeschossigen Häusern können die Mieter im Erdgeschoss verantwortlich gemacht werden. Meist gibt es aber im Winter Pläne für das ganze Haus, sodass alle Mieter abwechselnd Schneeräumen müssen.

Hat der Vermieter eine externe Firma mit dem Schneeräumen und dem Streuen beauftragt, kann er die Kosten an den Mieter weitergeben. Sie finden den entsprechenden Posten in der Betriebskostenabrechnung. Die Summe kann bis zu einem Betrag von 4.000 EUR in der Steuererklärung unter dem Punkt "haushaltsnahen Dienstleistungen" geltend gemacht werden.

Was ist mit Dachlawinen?
 

Die Haftung für Schäden verbleibt beim Vermieter. Er kann diese nicht an den Mieter weitergeben. Er ist verpflichtet, Hinweisschilder aufzustellen, die im Winter die Passanten vor den Gefahren von Dachlawinen und herunterfallenden Eiszapfen warnen.

Die Haftungsfrage
 

Wenn Sie die Pflicht zum Schneeräumen haben, haften Sie bei einem Unfall, also beispielsweise, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt. Die Ansprüche werden zunächst beim Hauseigentümer geltend gemacht, der dann Sie als Mieter in Regress nimmt. Auch wenn eine Haftungsreduktion möglich ist, weil die geschädigte Person fahrlässig gehandelt hat, bleibt ein Schaden übrig. Hier springt die Haftpflichtversicherung ein. Deshalb sollten Sie unbedingt eine haben. Für Hausbesitzer gibt es die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
 

Welche Aufgaben liegen beim Vermieter?
 

Auch bei Pflichtübertragung auf den Mieter muss der Vermieter im Winter für passende Gerätschaften zum Schneeräumen sorgen. Das gilt ebenso für das Streugut. Der Vermieter ist zudem angehalten, die Ausführung der Arbeit zu kontrollieren.

Zeitlicher Rahmen für Schneeräumpflichten
 

Rund um die Uhr müssen Sie die Wege im Winter nicht von Schnee und Eis befreien. Die Räum- und Streupflicht besteht werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Der Winterdienst endet um 20 Uhr. Bei starkem Schneefall sollten Sie in regelmässigen Abständen räumen. Hier ist Ihr Augenmass gefragt. Sind Sie verhindert, müssen Sie eine andere Person mit dem Schneeräumen beauftragen.

Was umfasst der Winterdienst
 

Häufig genutzte Wege müssen in einer Breite von 1,20 bis 1,50 m frei von Schnee sein. Bei seltener genutzten Wegen, das kann der Weg zu den Mülltonnen sein, reichen 50 cm aus. Diese Vorgaben gelten auch für Wege, die unbefestigt sind, wenn es keine Alternative gibt. Gibt es keinen Gehweg, muss auf der Strasse eine Spur geräumt werden. 

Geräte zum Schneeräumen
 

Bei frischem Pulverschnee ist ein einfacher Strassenbesen zum Schneeräumen ausreichend. Für das Freiräumen der Wege benutzen Sie am besten eine klassische Schneeschippe. Für grosse Strecken kommt die Schneefräse zum Einsatz. Mit ihr können auch grosse Schneemengen bewegt werden. Für grosse Privatflächen kann ausserdem ein Rasentraktor mit Schneeräumschild verwendet werden.

Auf das Schneeräumen sollte das Streuen folgen, damit die Rutschgefahr im Winter vermindert wird. Das kann von Hand oder mit einem praktischen Streuwagen geschehen. Schneefräse und Rasentraktor lassen sich mit einem Anhängestreuer ausstatten.